Bürgerservice und Verkehrsbehörde
"Kiffen" und Fahren
Durch die am 01.04.2024 in Kraft getretene Teil-Legalisierung von Cannabis hat sich auch im Bereich der Führerscheinstelle einiges geändert.
Die weit verbreitete Meinung, dass „kiffen“ unter Einhaltung bestimmter Regeln jetzt grundsätzlich erlaubt ist, trifft zwar zu, allerdings bedeutet das nicht, dass man danach auch ohne weiteres Auto fahren darf.
Wie auch beim Thema „Alkohol“ gibt es Grenzwerte. Eine Überschreitung hat ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot zur Folge. Im Wiederholungsfall kann es sogar zu einem Führerscheinentzug durch die Führerscheinstelle kommen.
Fahren trotz "Kiffen"
Aufgrund der geänderten Rechtslage sind auch die Fälle neu zu beurteilen, denen bereits die Führerscheine aufgrund Drogenkonsum „gezwickt“ worden sind. Hier ist eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich.
Viele Cannabis-Konsumenten erhofften sich jetzt ihren Führerschein zurück, so dass aufgrund der stark gestiegenen Antragszahlen ein deutlicher Schwerpunkt der Tätigkeit im Jahr 2024 in der Neubewertung dieser Altfälle lag.
Neue Taxitarifordnung im Landkreis Ostallgäu
Zum 01.09.2024 ist die neue „Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Ostallgäu“ in Kraft getreten.
Hinter diesem etwas sperrigen Titel versteckt sich die Festlegung der Taxitarife im Landkreis. Angesichts der gestiegenen Mindestlöhne sowie Kraftstoffpreise ergaben sich Änderungsbedarfe, damit Taxis noch wirtschaftlich betrieben werden können.
So wurde beispielsweise für Fahrten nach 22 Uhr ein sog. Nachttarif eingeführt. Daneben schafft die neue Taxitarifordnung die Grundlage dafür, um Reisende vom Bahnhof Füssen nach Hohenschwangau nunmehr zu einem Festpreis zu befördern. Insbesondere für Gäste im Landkreis erleichtert sich dadurch die Fahrpreisauskunft sowie die Abrechnung der Beförderungsentgelte zu den Königsschlössern, die Besuchermagnete unseres Landkreises sind.
Alles 30 oder was?
Zum 11.10.2024 ist die neue StVO in Kraft getreten. In den Medien wurde vorab schon viel berichtet und man hätte den Eindruck gewinnen können, dass jetzt innerorts flächendeckend 30 km/h eingeführt werden: „Zur Freude der Einen, zum Ärger der Anderen“.
Dem ist jedoch nicht so. Auch weiterhin beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Es wurden zwar weitere Konstellationen aufgenommen, in denen die Verkehrsbehörde erleichtert 30 km/h anordnen kann (z. B. Spielplätze oder hoch frequentierte Schulwege), jedoch ist immer noch eine Einzelfallprüfung vor Ort erforderlich.
Die Verkehrsbehörde wird hier weiterhin mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger Möglichkeiten prüfen und im Sinne der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine Entscheidung mit Augenmaß treffen.







